Autor: Rechtsanwältin Claudia Heise
Nur innerhalb sehr kurzer Fristen müssen Erben sich entscheiden, ob sie eine Erbschaft annehmen oder ausschlagen. Oftmals ist es nicht möglich, sich ein vollständiges Bild über den Nachlass zu machen, zumal die Angehörigen oft auch weit weg wohnen und schon lange keinen Kontakt mehr hatten.
Stellt sich dann im Nachhinein heraus, dass der Nachlass nicht wie zunächst vermutet, völlig überschuldet war, ist guter Rat teuer.
Grundsätzlich kann eine Ausschlagung angefochten werden, hierfür muss es aber gute Gründe geben.
Das OLG Zweibrücken hat in einer kürzlich ergangenen Entscheidung (Beschluss vom 14.8.2024, Az. 8 W 102/23), festgestellt, dass eine Anfechtung wegen Irrtums nur dann infrage komme, wenn er sich nicht auf die Höhe des Reinnachlasses, d.h. seinen endgültigen Wert, sondern seine Zusammensetzung beziehe.
Unvorsichtigerweise war die Ausschlagung damit begründet worden, der Nachlass sei überschuldet. Erst im Nachhinein waren weitere Vermögenswerte bekannt geworden, die eine andere Beurteilung gerechtfertigt, d.h zu einem Irrtum und damit zu einer Anfechtungsmöglichkeit geführt hätten.
Autorin: Claudia Heise, Rechtsanwältin, Mediatorin, Kanzlei77 – Kanzlei Dr. Braun GmbH, Hauptstr. 83a, 77652 Offenburg