An falscher Stelle unterschrieben: weitreichende Folgen beim eigenhändigen Testament

Das OLG München hat in seinem Beschluss vom 01.09.2023 (33 Wx 119/23 c) entschieden, dass das zu beurteilende handschriftliche Testament als ungültig angesehen werden musste, da sich die Unterschrift nicht an der richtigen Stelle, d.h. räumlich abschließend unter den getroffenen Verfügungen, befand.

 

 

Grundsätzlich kann ein Testament, der sogenannte letzte Wille, auch handschriftlich errichtet werden. Das ist zum einen nicht kostenaufwändig – anders als ein notarielles Testament – und auch schnell zu verwirklichen, zumal immer das letzte Testament das Maßgebliche ist. Gerade dann, wenn Verhältnisse sich ändern, kann  ein handschriftliches Testament dem schnell Rechnung tragen.

 

Im Hinblick auf die weitreichenden wirtschaftlichen Folgen sind beim eigenhändigen Testament  strenge gesetzliche Formvorschriften zu beachten, § 2247 BGB. Das Testament muss vom Erblasser persönlich handschriftlich verfasst und anschließend unter Angabe des Ortes und des Datums unterschrieben werden, so sieht es das Gesetz vor.

 

Das OLG München befand, dass die zwingend erforderliche Unterschrift grundsätzlich am Schluss des Textes stehen muss.

In dem hier entschiedenen Fall schloss die Unterschrift die getroffenen Verfügungen nicht räumlich ab, sondern befand sich in der Mitte des Testaments: die Person des Erben wurde erst darunter genannt.

 

Da die Formvorschriften zwingend sind, führt ein Verstoß zur Nichtigkeit des Testaments, § 125 BGB. Das gilt auch dann, wenn es keine Zweifel am Urheber gibt und auch nicht an der Ernstlichkeit der Erklärung. Hintergrund ist, Vorüberlegungen und Entwürfe exakt abzugrenzen und den Willen des Erblassers zweifelsfrei zu erkennen.

 

Autorin: Claudia Heise, Rechtsanwältin, Mediatorin, Kanzlei77 – Kanzlei Dr. Braun GmbH, Spitalstr. 2a, 77652 Offenburg

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