So sieht es jedenfalls das LAG Köln, Urteil vom 11.07.2024, 6 Sa 579/23. Hintergrund der Entscheidung war der Widerruf einer Homeoffice-Erlaubnis, verbunden mit einer Versetzung in einen 500 km entfernten Standort. Der Arbeitgeber hatte sich zwar abgesichert und zusätzlich zu dem Widerruf der Homeoffice-Erlaubnis eine Änderungskündigung ausgesprochen. Aus Sicht des LAG hält aber weder die Begründung der Kündigung noch die Begründung des Widerrufs der Homeoffice-Erlaubnis einer Überprüfung stand. Zu der Versetzung aus dem Homeoffice sagt das LAG, dass dem Arbeitgeber ein Weisungsrecht zustehe, der Wille des Arbeitnehmers ist hier unerheblich. Um eine Versetzung in ein 500 Kilometer entferntes Büro zu rechtfertigen, brauche es „überwiegende sachliche Interessen auf Arbeitgeberseite“. Dies begründet das LAG damit, dass der Arbeitnehmer „familiär, logistisch, im Freundeskreis und in der Kultur verortet“ ist. Ein solches Interesse habe der Arbeitgeber nicht dargelegt. Die Kündigung hält der Überprüfung ebenfalls nicht statt, da sie „nicht durch dringende, betriebliche Erfordernisse im Sinne des § 1 Abs. 2 KSchG bedingt“ ist.
Zum Urteil geht es hier:
https://nrwe.justiz.nrw.de/arbgs/koeln/lag_koeln/j2024/6_Sa_579_23_Urteil_20240711.html
Autor: Sebastian Winter, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Kanzlei77 – Kanzlei Dr. Braun GmbH, Hauptstr. 83a, 77652 Offenburg