Bei Hausangestellten muss die Arbeitszeit erfasst werden

So sieht es jedenfalls der EuGH, Urteil vom 19.12.2024, C-531/23. Damit steht fest, dass z. B. jeder der eine Haushaltshilfe beschäftigt deren Arbeitszeit genau aufzeichnen muss.

Der EuGH hatte bereits in einer Grundsatzentscheidung mitgeteilt, dass jeder Arbeitgeber die Arbeitszeit aller Arbeitnehmer zu erfassen hat. Das BAG hat daraufhin festgestellt, dass diese Entscheidung auch Auswirkungen auf die deutschen Arbeitgeber hat. Diese müssen nämlich die Arbeitszeit aller Arbeitnehmer insgesamt erfassen.

Jetzt steht fest, dass diese Verpflichtung auch für Haushaltshilfen gilt. Also, jeder sollte sich genau überlegen, ob er die Arbeitszeit seiner Haushaltshilfe erfasst oder lieber hofft, dass ohne Erfassung schon „nichts passieren wird“. Übrigens hat der EuGH auch noch festgestellt, dass in der unterlassenen Erfassung auch eine Diskriminierung liegen könne, da die meisten Haushaltshilfen Frauen sind.

Autor: Sebastian Winter, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Kanzlei77 – Kanzlei Dr. Braun GmbH, Hauptstr. 83a, 77652 Offenburg

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