Externe Teilung im Versorgungsausgleich verfassungskonform

URTEIL DES BUNDESVERFASSUNGSGERICHTS VOM 26.05.2020 – 1 BVL 5/18

Der Versorgungsausgleich, also der Ausgleich von während der Ehe erworbenen Rentenanwartschaften zwischen den Eheleuten, wird seit 2009 grundsätzlich im Wege der sogenannten internen Teilung durchgeführt. Dabei überträgt das Familiengericht für die ausgleichsberechtigte Person ein Anrecht bei dem Versorgungsträger bei dem auch das im Versorgungsausgleich zu teilende Anrecht der ausgleichspflichtigen Person besteht.

Nach § 17 Versorgungsausgleichsgesetz ist hingegen auf Antrag des Versorgungsträgers auch gegen den Willen der ausgleichsberechtigten Person die sogenannte externe Teilung vorzunehmen. Dies gilt für Anrechte der betrieblichen Altersversorgung aus einer Direktzusage oder einer Unterstützungskasse, sofern deren Kapitalwert nicht die Beitragsbemessungsgrenze überschreitet (2020 in Höhe von EUR 82.800,00). Bei dieser begründet das Familiengericht für die ausgleichsberechtigte Person ein Anrecht bei einem anderen Versorgungsträger (z.B. gesetzliche Rentenversicherung; Versorgungsausgleichskasse; private Rentenversicherer). Hierbei kann es zu Lasten der ausgleichsberechtigten Person zu erheblichen Transferverlusten kommen, sodass der Halbteilungsgrundsatz verletzt wird.

Die Ausgleichsberechtigten, überwiegend Frauen, erhalten danach in der Regel eine geringere Altersversorgung als bei interner Teilung und als die Ausgleichspflichtigen. Hintergrund ist die Zinsentwicklung der vergangenen Jahre. Diese schlägt sich bei der Berechnung der Höhe des für die ausgleichsberechtigte Person bei dem anderen Versorgungsträger zu begründenden Anrechts nieder: Durch sie kann es nämlich bei externer Teilung zu einer für die ausgleichsberechtigte Person ungünstigen Rechnungszinsgefälle zwischen Quell- und Zielversorgung kommen.

Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil am 26.05.2020 verkündet, dass § 17 Versorgungsausgleichsgesetz nicht verfassungswidrig ist, weil die Vorschrift verfassungskonform ausgelegt werden kann.

Die im Versorgungsausgleichgesetz vorgesehene externe Teilung von Betriebsrenten stellt bei verfassungskonformer Normanwendung keine Verletzung des Grundgesetzes dar. Gerichte müssen allerdings sicherstellen, dass die ausgleichsberechtigte Person keine unangemessene Verringerung ihrer Versorgungsleistungen zu erwarten hat. Der Versorgungsträger muss dabei entstehende Belastungen vermeiden können, indem die Wahl der internen Teilung stets möglich bleibt.

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