Oberlandesgericht München, Urteil vom 26.07.2017 Az. 7 U 302/17
Das Gericht hat in seinem Urteil nun klargestellt, dass die Verjährungsfrist für den Anspruch aus einem Grundstücksvermächtnis zehn Jahre beträgt. Alle anderen Vermächtnisansprüche verjähren nach drei Jahren in der regelmäßigen Verjährungsfrist oder nach der Sonderregelung des § 196 BGB erst nach zehn Jahren ab dem Erbfall.
Hat der Erblasser in seinem Testament oder in seinem Erbvertrag ein Vermächtnis zugunsten einer bestimmten Person ausgesetzt, dann muss sich diese Person, der sogenannte Vermächtnisnehmer, nach dem Eintritt des Erbfalls um die Geltendmachung seines Vermächtnises kümmern. Er muss also aktiv werden, um sein Vermächtnis zu realisieren. Dies hat den Vorteil das Grundstücksvermächtnisse nicht gleich nach dem Erbfall geltend gemacht werden müssen. Z.B., um die eigenen Eltern nach dem Tod eines Elternteils nicht zu stark zu belasten, kann das Kind von der Geltendmachung des Vermächtnisanspruches zunächst absehen.
Ist das Vermächtnis auch nach zehn Jahren nach dem Erbfall nicht erfüllt, sollte dessen Verjährung verhindert werden. Dies kann mit einer Vereinbarung mit dem Erben, dass dieser auf die Einrede der Verjährung verzichtet, erzielt werden. Ansonsten muss das Grundstücksvermächtnis auf gerichtlichem Wege durch Klageerhebung verfolgt werden.
Achtung: Die bloße Geltendmachung des Anspruchs verhindert die Verjährung nicht.