Die EU Erbrechtsverordnung.
Wenn verschiedene Rechtssysteme aufeinander treffen vereinfacht die EU Erbrechtsverordnung (EUerbVO) die Abwicklung grenzüberschreitender Erbfälle. Sie gilt für alle Erbfälle ab dem 17.08.2015. Innerhalb der Staaten der EU wird mit dieser Verordnung einheitlich geregelt, welches nationale Erbrecht anwendbar ist. Für den gesamten Nachlass soll nur ein nationales Erbrecht anwendbar sein.
Bislang galt: Wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, wird normalerweise nach deutschem Recht beerbt. Die deutschen Gerichte haben den Erbfall eines deutschen Staatsbürgers, auch wenn er im Ausland lebte oder im Ausland Vermögen besaß, normalerweise nach deutschem Erbrecht beurteilt.
Entscheidend ist nun nicht mehr die Staatsbürgerschaft, sondern der gewöhnliche Aufenthalt des Erblassers. Als gewöhnlicher Aufenthalt gilt der Ort oder das Land, in dem sich der Lebensmittelpunkt des Verstorbenen befunden hat. Hat der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, gilt für seinen gesamten Nachlass also auch für das Bankvermögen und die Immobilien, deutsches Recht, auch wenn diese sich im Ausland befinden.
Liegt der gewöhnliche Aufenthalt z.B. in Frankreich, gilt für den gesamten Nachlass französisches Erbrecht. Dies gilt auch dann, wenn der in Frankreich lebende Deutsche ausschließlich Vermögen in Deutschland besitzt. Das Vermögen in Deutschland wird also nach französischem Erbrecht vererbt. Die deutschen Gerichte wenden französisches Erbrecht an.
Kommt im Todesfall fremdes Erbrecht zur Anwendung, kann dies mitunter zu unliebsamen Überraschungen für die Angehörigen führen.
Das französische Erbrecht z.B. sieht eine geringere Erbquote des überlebenden Ehegatten vor. Nach deutschem Recht steht dem Ehegatten grundsätzlich eine Erbquote von ½ zu. In Frankreich dagegen hat der Ehegatte nur eine Erbquote von einem Viertel. Der Ehegatte kann nach französischem Recht, aber auch statt der Erbquote von einem Viertel den Nießbrauch am gesamten Nachlass verlangen. Nießbrauch bedeutet, dass der Ehegatte den gesamten Nachlass bis zu seinem Tode nutzen darf. Voher können die Kinder z. B. die Immobilie nicht nutzen.
Auch für das Pflichtteilsrecht gelten in den EU-Ländern unterschiedliche Regelungen. In Deutschland hat der Pflichtteilsberechtigte einen Anspruch gegen die Erben auf Zahlung „eines Geldbetrages.“ In Frankreich z.B. ist dies anders geregelt. Statt des Pflichtteilsrechts gilt ein sogenanntes Noterbrecht. Die Noterben werden Miterben und somit Eigentümer des Nachlasses.
Wer dies nicht möchte, kann durch eine testamentarisch richtig errichtete Rechtswahl das Recht des Landes wählen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt. Dies gilt für alle Staatsbürger aus den EU-Staaten.