Welche Auswirkungen hat eine Adoption auf das Erbrecht?

Bei der Adoption ist im Erbrecht zu unterscheiden zwischen der Annahme eines minderjährigen Kindes und eines volljährigen Erwachsenen.

Adoption eines minderjährigen Kindes

Wird ein minderjähriges Kind adoptiert, erhält es damit die gleiche rechtliche Stellung wie ein leibliches Kind. Daraus ergeben sich dieselben Ansprüche auf eine Erbschaft oder zumindest den Pflichtteil.

Die Adoption hat zur Folge, dass das verwandtschaftliche Band zu den leiblichen Eltern des Angenommenen komplett gekappt wird, sodass rechtlich auf Seiten des Kindes nur noch eine Verwandtschaft mit den Adoptiveltern besteht.

Adoption Erwachsener oder volljährige Erwachsener.

Bei der Adoption eines Erwachsenen bleibt die Bindung zwischen dem Adoptierten und seiner leiblichen Familie bestehen. Dies hat zur Auswirkung, dass ein adoptierter Erwachsener sowohl Erbansprüche bezüglich der leiblichen Eltern als auch bezüglich der annehmenden Eltern hat, mit der Folge, dass der adoptiert Erwachsene bis zu vier Elternteil haben kann.

Allerdings wird hier kein Verwandtschaftsverhältnis zwischen dem adoptierten Erwachsenen und den weiteren Verwandten seiner Adoptiveltern begründet. Mit den Geschwistern seiner Adoptiveltern z.B. wird durch die Adoption kein Verwandtschaftsverhältnis begründet. Nur die eigenen Kinder der adoptierten erwachsenen Person werden mit adoptiert, sodass die Adoptiveltern zugleich auch noch Enkelkinder erhalten.

Stellen die Adoptiveltern beim Familiengericht einen entsprechenden Antrag, dass bei der Adoption des Erwachsenen auch die Regelung über die Adoption des Minderjährigen gelten sollen und kommt das Familiengericht dem Antrag nach, dann erfolgt die Adoption mit der Folge, dass die erbrechtlichen Konsequenzen hier die gleichen sind, wie bei der Adoption eines Minderjährigen.

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