Vorsorgende Eheverträge/Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung
In meiner Praxis höre ich sehr oft von Mandanten*innen, dass die Trennung und Ehescheidung teurer sei als die Hochzeitsfeier inklusive Hochzeitsreise. Ergänzt wird diese Feststellung oftmals mit der Aussage, wenn sie das gewusst hätten, hätten Sie bereits zu Beginn der Ehe einen Ehevertrag geschlossen.
Nachfolgend ein kurzer Überblick über vertragliche Regelungsmöglichkeiten:
Ehevertrag
Zur Vermeidung vermögensrechtlicher Auseinandersetzungen im Rahmen der Trennung und Ehescheidung, besteht die Möglichkeit einen Ehevertrag bereits zu Beginn der Ehe abzuschließen. Es ist auch möglich bei bereits mehrjähriger Ehe die Vermögensverhältnisse zu klären und innerhalb bereits bestehender Ehe einen Ehevertrag zu vereinbaren.
In einem Ehevertrag können Regelungen u.a. zu den Themen Güterstand, Zugewinn, Unterhalt sowie Versorgungsausgleich (Rentenversorgung) getroffen werden.
Güterstand
Ohne ehevertragliche Regelung gilt der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft gemäß § 1363 BGB. In der Zugewinngemeinschaft erwirtschaftet jeder Ehegatte während der intakten Ehe sein eigenes Vermögen. Auch ist jeder Ehegatte allein für seine Schulden verantwortlich. Entgegen der viel verbreiteten Annahme haftet der andere Ehegatte nicht für die Schulden seines Partners, es sei denn, man haftet durch Mitunterzeichnung als Gesamtschuldner, für die Schulden gemeinsam.
Zugewinn
Erst durch Ehescheidung hat jeder Ehegatte sein seit Beginn der Ehe eigens erwirtschaftete Vermögen/Alleineigentum mit dem Partner/der Partnerin hälftig zu teilen.
Dieser sogenannte Zugewinnausgleich lässt sich mit Hilfe einer entsprechenden Regelung insbesondere zum Schutz von Unternehmen, Firmenanteilen als auch zum Schutz von Alleineigentum im Ehevertrag modifizieren bzw. gänzlich ausschließen. In Betracht kommt hier der Ausschluss des gesetzlichen Güterstandes der Zugewinngemeinschaft durch Vereinbarung von Gütertrennung, gemäß § 1414 BGB. Eine weitere und meist zu bevorzugende Variante ist die Modifizierung des Zugewinnausgleiches.
Unterhalt
Während intakter Ehe sind die Ehegatten gegenseitig gemäß § 1360 BGB verpflichtet, durch Arbeit und angemessenem Einsatz ihres Vermögens für den Unterhalt der Familie zu sorgen. Diese Unterhaltsverpflichtung besteht auch während der Trennungsphase und in der Regel auch nach erfolgter Ehescheidung gemäß §§ 1570 BGB ff.
Im Rahmen der ehelichen Solidarität hat der unterhaltsverpflichtete Ehegatte Trennungs- und nachehelichen Unterhalt an den Unterhaltsbedürftigen zu bezahlen. Die Bedürftigkeit ergibt sich oftmals aufgrund bestehender Kinderbetreuung, wegen Alters/Krankheit oder aufgrund eines geringeren Einkommens.
Auch hier besteht die Möglichkeit unter Berücksichtigung der gesetzlichen und gerichtlichen Vorgaben, nachehelichen Unterhalt in der Höhe zu begrenzen und/oder zu befristen.
Versorgungsausgleich
Bei Ehescheidung werden grundsätzlich von Gesetzes wegen die gesetzlichen sowie auch die privaten und betrieblichen Rentenanwartschaften beider Ehegatten jeweils hälftig geteilt.
Diese Teilung kann in bestimmten Fällen mit einer Regelung im Ehevertrag modifiziert oder auch gänzlich ausgeschlossen werden.
Trennungs-/Scheidungsfolgenvereinbarung
Die Ehegatten haben die Möglichkeit während der Trennungsphase die zu klärenden Themen wie insbesondere Kindes- und Ehegattenunterhalt, Betreuung und Umgang der Kinder, Hausrat, Zugewinn, Versorgungsausgleich als auch der Verbleib der gemeinsamen Immobilie in einer Trennungs- bzw. Scheidungsfolgenvereinbarung zu regeln.
Solch eine Vereinbarung hat den Vorteil, alle notwendigen Angelegenheiten, die im Rahmen einer Trennung und Scheidung anfallen zu regeln. Sie ebnet schließlich den Weg für eine einvernehmliche und möglichst nervenschonende Ehescheidung.
Sofern Sie sich mit dem Gedanken tragen, einen Ehevertrag erstellen zu lassen oder Sie sich trennen möchten oder bereits getrennt sind und Sie sich zum Thema Trennung und Ehescheidung informieren möchten, können Sie sich gerne an uns wenden.
Autorin: Rechtsanwältin Nina-Kathrin Expósito, Kanzlei Dr. Braun GmbH, Offenburg