Auch wenn wir uns alle nicht gern damit beschäftigen, aber wir müssen wohl alle irgendwann gehen. In den meisten Fällen ist es daher sinnvoll, sich damit zu befassen, was mit den eigenen Habseligkeiten nach dem Tod geschehen soll – seien sie auch noch so bescheiden.
Zu allererst einmal das Wichtigste: Für den Fall, dass ich selbst keine Regelung für meinen Nachlass getroffen habe, greift das Gesetz. Ist der Erblasser verheiratet und hat Kinder, kann die Erbfolge, für den Fall das die Eheleute im sogenannten gesetzlichen Güterstand (Zugewinngemeinschaft) gelebt haben, wie folgt beschrieben werden: Der Ehepartner erbt die Hälfte, die andere Hälfte müssen sich die Kinder teilen. Es gilt, je mehr Kinder, desto kleiner der Erbteil der Kinder.
Was ist aber, wenn ich gar nicht möchte, dass beispielsweise die Kinder etwas abbekommen, von dem was ich geschaffen habe? Frei nach dem Motto: „Die sollen selbst was schaffen!“ Dann muss ich als Erblasser ein Testament aufsetzen. Hier stellt sich die Frage, in welcher Form so ein Testament abgefasst werden kann. Ein Testament kann bei einem Notar beurkundet werden, muss aber nicht zwingend in dieser Form abgefasst werden. Auch möglich ist ein Testament in handschriftlicher und unterschriebener Form. Bei der Wahl dieser Form ist es wichtig, dass das Testament handschriftlich und unterschrieben ist. Es ist also nicht möglich, dass Testament mit dem PC zu schreiben und dann zu unterschreiben. Ein auf diese Art verfasstes Testament ist ungültig.
Nur mit Unterschrift
Falls der Erblasser im Nachhinein noch etwas zusätzliches Aufnehmen möchte, aber nicht das gesamte Testament nochmals neu abschreiben will, muss auch dieser Zusatz handschriftlich sein – und unterschrieben werden. Die Unterschrift muss, wie sich bereits aus dem Wort selbst ergibt, unter dem Text stehen.
Wenn ich dann den Text habe, muss ich mir die Frage stellen: Was mache ich mit dem Testament? Es gibt die Möglichkeit, das Testament, gegen eine Gebühr, beim Nachlassgericht zu hinterlegen. Pflicht ist das nicht, verhindert aber eventuell ein „Verschwinden“ des Testaments. Natürlich kann ich das Dokument auch einfach irgendwo bei mir zu Hause deponieren.
An dieser Stelle noch der Hinweis für alle Eheleute: Das Gesetz sieht ein Privileg für Eheleute vor, diese können ein sogenanntes gemeinschaftliches oder „Berliner“ Testament verfassen. Die Form ist die gleiche wie die bereits beschriebene. Das Privileg besteht darin, dass nur einer der Ehepartner das Testament schreibt und der andere Ehepartner einen Zusatz hinzufügt – „So will ich das auch“ – und anschließend unterschreibt.
Keine Gegenleistungen
Was kann ich in meinem Testament alles regeln? Eigentlich alles, aber es muss bestimmt und es muss auch durchführbar sein. So kann etwa der Erblasser auf einem Notizzettel vermerken „Hasi kriegt alles“. Nach einer Entscheidung des OLG Oldenburg (Beschl. v. 20.12.2023, Az. 3 W 96/23) stellt dies ein wirksames Testament dar, wenn ermittelbar ist, wer Hasi ist, und die sonstigen Voraussetzungen für ein Testament gegeben sind. Was aber beispielsweise nicht geht, ist einem Erben aufzugeben, quasi als Gegenleistung für den Erhalt einer Immobilie, bestimmten Personen vom Erblasser unerwünschten Personen Hausverbot zu erteilen. So sieht es jedenfalls das OLG Hamm (Az. 10 U 58/21).
Sodann stellt sich die weitere Frage: Ist es möglich, jemanden zu enterben, also zu bestimmen, dass der Enterbte nichts, wirklich gar nichts, bekommt? Ja, die Möglichkeit besteht, aber nur in einem sehr begrenzten Rahmen. So hat das OLG Hamm am 27. Oktober 2022, (10 U 28/11) entschieden, dass beispielsweise der Ehemann, der seine Ehefrau umgebracht hat, erbunwürdig ist. Hier wäre also ein Enterben im Wortsinn möglich. Was beispielsweise nicht zu einer Erbunwürdigkeit führt, ist das mehrfache Schlagen des Erblassers, so jedenfalls sah es das LG Frankenthal am 11. März 2021 (Az. 8 O 308/20).
Fristen beachten
Was passiert, wenn ich im Testament schreibe: „Meine Ehefrau hat während unserer Ehe alles bekommen, daher gibt’s von meinem Erbe nix.“ Die Ehefrau geht in diesem Fall nicht leer aus, sie bekommt den Pflichtteil. Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. In unserem Beispiel – verheiratet im gesetzlichen Güterstand, mit zwei Kinder – erhält die Ehefrau also einen Pflichtteil von einem Viertel. Der Unterschied zum Erbteil besteht darin, dass der Pflichtteil ein rein monetärer Anspruch ist, den ich geltend machen muss. Mache ich den Pflichtteilsanspruch nicht geltend, verjährt er.
Was ist eigentlich, wenn ich zum Erben werde, aber gar nichts, wirklich gar nichts mehr da ist. Dann habe ich die Möglichkeit, das Erbe innerhalb einer Frist von sechs Wochen, ab Kenntnis vom Erbfall, auszuschlagen. Vor der Ausschlagung, die auch in anderen Fällen sinnvoll sein kann, sollte ich mich allerdings über die Konsequenzen beraten lassen, sonst geht das Ganze womöglich nach hinten los.
Autor: Sebastian Winter, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Kanzlei77 – Kanzlei Dr. Braun GmbH, Spitalstr. 2a, 77652 Offenburg